Vertragliche Sicherheitsvorschriften

Außer Achlassen von vertraglichen Sicherheitsvorschriften

Der bestellte Insolvenzverwalter versuchte, den Hotelbetrieb mit 24 Mitarbeitern über die Weihnachtsfeiertage aufrechtzuerhalten. Am 07.01.2011 entschied der Insolvenzverwalter dann, den Betrieb per sofort stillzulegen. Die notwendigen Maßnahmen hierfür wurden eingeleitet. Eine Benachrichtigung des Gebäudeversicherers erfolgte jedoch nicht.  

Am 09.03.2011 fuhr ein Mitarbeiter im Auftrag des Insolvenzverwalters zu dem leerstehenden Hotel, um nach dem Rechten zu sehen. Beim Betreten des Gebäudes bemerkte er einen schimmligen Geruch sowie eine Wasserlache im Eingangsbereich.  Ein Zuleitungsrohr zur Heizungsanlage im 2. Obergeschoss war eingefroren und gebrochen. Dadurch  war es zu einem unkontrollierten Wasseraustritt gekommen. Das Schadenausmaß war katastrophal.

Der Versicherer kürzte seine Entschädigungsleistung um 70% mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer nicht seinen vertraglichen Obliegenheiten nachgekommen sei. Zum einen wurde der Gebäudeleerstand, der eine Gefahrerhöhung im Sinne von Abschnitt B, § 9 Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2010) darstellt, nicht angezeigt. Zum anderen ist der Versicherungsnehmer gemäß Abschnitt A, § 11 Ziffer 1 g) AWB 2010 verpflichtet, während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, welches vorliegend offenkundig versäumt wurde.

 

Bitte warten
Nach oben